Abstrakte Illustration zum Anwendungsbereich von Artikel 2 des EU AI Act für Unternehmen

EU AI Act Artikel 2 einfach erklärt: Bedeutung für Unternehmen

Artikel 2 des EU AI Act beantwortet eine Vorfrage, die für Unternehmen entscheidend ist: Für wen und in welchen Konstellationen gilt die Verordnung überhaupt? Wer diese Frage überspringt, diskutiert schnell über Pflichten, obwohl zunächst die eigene Rolle, der Einsatzort und der konkrete Umgang mit KI geklärt werden müssen.

Der Artikel ist deshalb kein Katalog technischer Vorgaben. Er legt den Anwendungsbereich fest. Für deutsche Unternehmen ist das besonders relevant, weil KI-Dienste, Modelle und Dienstleister häufig grenzüberschreitend genutzt werden. Der Unternehmenssitz eines Anbieters allein beantwortet die Frage nach der Anwendbarkeit nicht.

Dieser Beitrag erklärt ausschließlich Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1689, also des EU AI Act. Stand der im Auftrag benannten offiziellen EUR-Lex-Fassung: 28. August 2026. Den vollständigen Rechtsakt finden Sie bei EUR-Lex.

Was regelt Artikel 2 des EU AI Act?

Artikel 2 beschreibt, welche Akteure und Sachverhalte in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Dabei schaut der EU AI Act nicht nur auf Unternehmen innerhalb der Europäischen Union. Er erfasst auch bestimmte Konstellationen mit Akteuren außerhalb der Union, wenn die Ergebnisse eines KI-Systems in der Union verwendet werden.

Praktisch ist das eine Weichenstellung: Erst wenn ein Unternehmen seine Rolle und den Einsatzkontext eingeordnet hat, lässt sich belastbar prüfen, welche weiteren Vorschriften des EU AI Act für das jeweilige KI-System oder Modell relevant sein können. Artikel 2 selbst sagt dabei nicht, dass jede erfasste Organisation automatisch dieselben Anforderungen erfüllen muss.

Welche Akteure nennt Artikel 2?

Artikel 2 Absatz 1 nennt mehrere Gruppen. Die Begriffe sind wichtig, denn die jeweilige Rolle beeinflusst die weitere rechtliche Einordnung.

Anbieter von KI-Systemen und GPAI-Modellen

Erfasst sind Anbieter, die KI-Systeme in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Gleiches gilt für Anbieter, die General-Purpose-AI-Modelle, häufig als GPAI-Modelle bezeichnet, in der Union in Verkehr bringen. Nach dem Wortlaut ist es dabei unerheblich, ob der Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen ist oder dort sitzt.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer ein KI-System unter eigenem Namen anbietet oder ein Modell in den europäischen Markt gibt, sollte seine Anbieterrolle sorgfältig prüfen. Das gilt nicht nur für große Softwarehersteller. Auch ein Unternehmen, das eine KI-Lösung als eigenes Produkt anbietet, kann sich nicht allein darauf berufen, dass zugrunde liegende Technik von einem externen Dienstleister stammt.

Betreiber in der Europäischen Union

Artikel 2 erfasst Betreiber von KI-Systemen, wenn sie in der Union niedergelassen sind oder sich dort befinden. Im Unternehmensalltag ist diese Rolle häufig besonders greifbar: Ein Betrieb nutzt ein KI-System für einen eigenen Zweck, etwa zur Unterstützung interner Arbeitsabläufe, zur Analyse oder zur Kommunikation.

Ob die konkrete Nutzung später weitergehende Anforderungen auslöst, hängt nicht allein von Artikel 2 ab. Dennoch ist die Betreiberrolle ein sinnvoller Ausgangspunkt für die interne Bestandsaufnahme. Unternehmen sollten nicht nur fragen, welche Software eingekauft wurde, sondern auch, wer sie für welchen Zweck tatsächlich nutzt.

Akteure außerhalb der EU mit Wirkung in der Union

Der EU AI Act bleibt nicht automatisch an der Außengrenze der Union stehen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c bezieht bestimmte Anbieter und Betreiber mit Sitz oder Standort in einem Drittland ein, wenn die von ihrem KI-System erzeugte Ausgabe in der Union verwendet wird.

Diese Regel ist für international arbeitende Unternehmen relevant. Ein KI-System kann außerhalb der EU betrieben werden, während seine Ergebnisse etwa in einem deutschen Vertriebsprozess, in einer europäischen Personalentscheidung oder bei einem Kundenprojekt in der Union verwendet werden. Die konkrete Einordnung verlangt eine genaue Betrachtung des Einzelfalls; pauschale Aussagen allein anhand des Serverstandorts greifen zu kurz.

Weitere ausdrücklich genannte Rollen

Artikel 2 nennt außerdem Einführer und Händler von KI-Systemen, Produkthersteller, die ein KI-System zusammen mit einem Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, sowie Bevollmächtigte bestimmter Anbieter ohne Niederlassung in der Union. Auch betroffene Personen, die sich in der Union befinden, werden im Anwendungsbereich genannt.

Für den Mittelstand steckt darin eine nützliche Warnung: Die eigene Rolle kann sich je nach Geschäftsmodell unterscheiden. Wer KI lediglich einkauft und intern verwendet, steht in einer anderen Ausgangslage als ein Unternehmen, das eine KI-Funktion als Teil seines eigenen Produkts vermarktet.

Was ist mit Forschungs-, Sicherheits- und privaten Nutzungen?

Artikel 2 enthält neben dem Grundsatz des Anwendungsbereichs auch Abgrenzungen und Ausnahmen. Dazu gehören Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts. Die Verordnung berührt zudem nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit.

Weiter enthält Artikel 2 Regelungen für KI-Systeme, die ausschließlich für militärische, verteidigungsbezogene oder nationale Sicherheitszwecke genutzt werden. Ebenso behandelt der Artikel bestimmte Systeme oder Modelle, die ausschließlich für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden, sowie Forschungs-, Test- und Entwicklungsaktivitäten vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme. Für Tests unter realen Bedingungen ist die Abgrenzung besonders sorgfältig zu lesen; sie sind nicht schlicht mit früher Forschung gleichzusetzen.

Für natürliche Personen sieht Artikel 2 eine Ausnahme bei rein persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeiten vor. Das ist keine allgemeine Unternehmensausnahme. Sobald KI im Rahmen einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit eingesetzt wird, lässt sich daraus keine Entwarnung für die Organisation ableiten.

Artikel 2 richtig lesen: Drei typische Missverständnisse

Erstes Missverständnis: „Unser Anbieter sitzt außerhalb der EU, also gilt der EU AI Act nicht.“ Artikel 2 stellt gerade nicht nur auf den Sitz des Anbieters ab. Entscheidend können das Inverkehrbringen in der Union oder die Nutzung einer KI-Ausgabe in der Union sein.

Zweites Missverständnis: „Wir nutzen nur Standardsoftware, daher betrifft uns Artikel 2 nicht.“ Die Frage lautet nicht nur, ob eine Lösung individuell entwickelt wurde. Auch Betreiber von KI-Systemen in der Union nennt Artikel 2 ausdrücklich. Welche konkreten Anforderungen danach einschlägig sind, ist getrennt zu prüfen.

Drittes Missverständnis: „Ein Pilot ist immer ausgenommen.“ Forschungs-, Test- und Entwicklungsaktivitäten haben im Artikel eine besondere Stellung. Daraus folgt jedoch keine pauschale Freistellung für jeden Pilotbetrieb. Zweck, Stadium, Marktbezug und die tatsächliche Nutzung sind sauber zu unterscheiden.

Damit diese Governance im Alltag trägt, brauchen die beteiligten Personen ein gemeinsames Verständnis von Rollen, Einsatzgrenzen und Entscheidungswegen. Eine strukturierte Grundlage dafür bietet KI-Kompetenz nach Art. 4 EU AI Act. Sie verbindet die organisatorische Einordnung mit der Frage, wie Beschäftigte KI sachgerecht und verantwortungsvoll einsetzen können.

Kompakte Checkliste für Unternehmen

  • Welche KI-Systeme und Modelle werden im Unternehmen eingesetzt, angeboten oder in Produkte integriert?
  • Welche Rolle hat das Unternehmen je Anwendungsfall: Betreiber, Anbieter, Einführer, Händler, Produkthersteller oder Bevollmächtigter?
  • Wird ein System oder Modell in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen?
  • Hat ein beteiligter Akteur seinen Sitz außerhalb der EU, und werden die KI-Ausgaben dennoch in der Union verwendet?
  • Handelt es sich tatsächlich um Forschung und Entwicklung vor Marktbezug oder bereits um einen Einsatz unter realen Bedingungen?
  • Ist die Nutzung rein persönlich und nicht beruflich, oder erfolgt sie im betrieblichen Kontext?
  • Sind die Ergebnisse, Entscheidungen und Verantwortlichkeiten für jeden Anwendungsfall nachvollziehbar dokumentiert?

Praxisbeispiel: KI-gestützte Angebotsvorbereitung

Ein deutsches Maschinenbauunternehmen nutzt einen cloudbasierten KI-Dienst eines Anbieters mit Sitz außerhalb der EU. Beschäftigte geben Produktinformationen und freigegebene Angebotsbausteine ein; die KI erstellt daraus Entwürfe für Vertriebsunterlagen. Die Ergebnisse werden von Mitarbeitenden in Deutschland geprüft und für Kundenangebote weiterverwendet.

Für die erste Einordnung nach Artikel 2 ist der Standort des ausländischen Anbieters nicht das Ende der Prüfung. Das Unternehmen sollte festhalten, dass es die Lösung im eigenen betrieblichen Kontext nutzt, dass die Ausgaben in der Union verwendet werden und welche Beteiligten welche Rollen haben. Anschließend kann es gezielt prüfen lassen, welche weiteren Vorschriften für den konkreten Anwendungsfall überhaupt relevant sind. Artikel 2 liefert dafür den Rahmen, ersetzt aber nicht die Prüfung der nachfolgenden Regelungen.

Vom Anwendungsbereich zur handlungsfähigen Governance

Die wertvollste Folge aus Artikel 2 ist oft keine lange juristische Debatte, sondern eine belastbare Übersicht. Ein KI-Inventar sollte pro Anwendungsfall mindestens Zweck, eingesetztes System oder Modell, verantwortliche Fachseite, technische und organisatorische Beteiligte sowie den Ort der Nutzung der Ergebnisse erfassen. So werden Rollen nicht abstrakt diskutiert, sondern nachvollziehbar zugeordnet.

Gerade im Mittelstand hilft ein pragmatischer Prozess: zuerst Anwendungsfälle erfassen, dann die Rolle je Anwendungsfall bestimmen, anschließend offene Fragen priorisieren. Wo rechtliche Begriffe oder Grenzfälle entscheidend sind, gehört die verbindliche Bewertung in fachkundige Hände. Die interne Dokumentation macht diese Prüfung jedoch erheblich konkreter und verhindert, dass unterschiedliche KI-Nutzungen über einen Kamm geschoren werden.

Fazit: Artikel 2 ist der Startpunkt, nicht die fertige Compliance-Antwort

EU AI Act Artikel 2 legt fest, wen und was die Verordnung grundsätzlich erfasst. Für Unternehmen sind vor allem die eigene Rolle, der Bezug zur Europäischen Union und die tatsächliche Verwendung der KI-Ausgaben relevant. Internationale Lieferketten oder ein Anbieter außerhalb der EU schließen eine Anwendung der Verordnung nicht automatisch aus.

Wer Artikel 2 sauber einordnet, schafft die Voraussetzung für eine zielgerichtete Prüfung weiterer Regelungen. Der richtige nächste Schritt ist daher nicht, alle denkbaren Anforderungen gleichzeitig abzuarbeiten. Sinnvoller ist es, KI-Anwendungsfälle transparent zu erfassen, Rollen zuzuordnen und offene Einordnungsfragen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Autor: Niklas Entenmann

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